Die private Haftpflichtversicherung greift z. B. bei Brandlöchern und Textilien aller Art, auch bei Leitungswasserschäden und Glasbruch (Geschirr, Fenster etc.)
In bestimmten Bereichen bei denen ein höheres Risiko besteht muss eine sogenannte Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
z.B. Sie halten sich einen großen Hund, müssen Sie eine Zusatzversicherung abschliessen, wobei das Meerschweinchen mit in die Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung miteinfließt.
Mit versichert sind automatisch auch Kinder oder Stiefkinder die im gleichen Haushalt leben und noch nicht volljährig sind. Das Gleiche gilt auch für Volljährige Kinder die sich noch in der Lehre, Studium befinden, sowie für unverheiratete Kinder die noch eine Ausbildung absolvieren.
Wichtig ist hierbei auch der § 828 Minderjährige des BGB
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.